Rechtliches
Verschwiegenheitspflicht
Der § 37 im Psychologengesetz bestimmt, dass Klinische PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen, sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.
Ziel der Verschwiegenheitspflicht ist es, den Schutz des für eine erfolgreiche Behandlung unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen PsychologInnen und KlientInnen sicherzustellen.
Unter welchen Umständen darf die Verschwiegenheitspflicht gebrochen werden?
Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann gebrochen werden, um eine akute Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von einer bestimmten Person abzuwenden.
Besteht eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt (Selbst- oder Fremdgefährdung), so ist die Verschwiegenheit aufzuheben.
Im Fall von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) ist das Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz zu beachten. Gemäß § 37 Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz besteht in solchen Fällen eine schriftliche Meldepflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger und eine Mitwirkungspflicht.
Dokumentationspflicht
In § 35 Psychologengesetz 2013 ist die Dokumentationspflicht der GesundheitspsychologInnen und/oder Klinischen PsychologInnen geregelt.
Die Dokumentationspflicht sieht vor, dass Aufzeichnungen über die gesetzten gesundheitspsychologischen bzw. klinisch-psychologischen Maßnahmen geführt werden. Die höchstpersönlichen Aufzeichnungen (z.B.: Gesprächsnotizen, Testunterlagen oder persönliche Überlegungen) der GesundheitspsychologenInnen und/oder Klinischen PsychologInnen sind nicht Inhalt der Dokumentation und sind auch getrennt von dieser aufzubewahren.
Die Dokumentation muss in die freien Praxis zumindest 10 Jahre aufbewahrt auch lesbar bleiben
Bezahlung & Verrechnung
Die Abrechnung erfolgt üblicherweise vor Ort in bar oder per Debitkarte. Es besteht jedoch die Option mittels Zahlschein zu bezahlen.
Über Sondertarife oder soziale Staffelungen können wir bei Bedarf gerne persönlich sprechen. Ich arbeite in freier Praxis, das heißt, es erfolgt keine Verrechnung mit der Krankenkasse.
Falls Sie eine Zusatzversicherung haben, könnte in Ihrem Vertrag die klinisch-psychologische Behandlung inkludiert sein. Die klinisch-psychologische Beratung und Behandlung von Krankheiten ist als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Bei KlientInnen, die aus dem Projekt „Gesund aus der Krise“ zugewiesen werden, erfolgt die Bezahlung durch den Förderträger.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UstG sind klinisch-psychologische Beratung und Therapie von der Umsatzsteuer befreit.
Absageregelung
Wenn Sie verhindert oder krank sind, ersuche ich um rechtzeitige Mitteilung (bis spätestens einen Tag vor dem Termin), da ich die Stunde sonst in Rechnung stellen muss.